Rechtsgeschäfte

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch gültig = wirksam ungültig = nichtig = unwirksam


1. Willenserklärungen

Ein Rechtsgeschäft entsteht durch eine Willenserklärung

Diese kann auf drei Arten erfolgen:

1. Ausdrückliche Erklärung: mündlich oder schriftlich

Mündlich

Ein Vertrag kann mündlich abgeschlossen werden – also durch ein gesprochenes Angebot und eine gesprochene Annahme.
Beispiel: Sie kaufen auf dem Wochenmarkt ein Brot. Sie sagen: „Ich nehme das Brot“, die Verkäuferin sagt: „Das macht 4 Euro.“ → Kaufvertrag!

Schriftlich

Vor allem bei größeren oder rechtlich relevanten Käufen (z. B. Auto, Wohnung) wird ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen. Das ist oft sinnvoll, aber nicht immer gesetzlich vorgeschrieben.
Beispiel: Beim Autokauf füllen sie gemeinsam einen schriftlichen Kaufvertrag aus und es unterschreiben beide Vertragspartner.

2. Schlüssiges (konkludentes) Verhalten

Der Vertrag kommt durch Handlungen zustande, die eindeutig zeigen, dass beide Seiten mit dem Geschäft einverstanden sind – auch ohne dass etwas gesagt wird.
Beispiel: Sie nehmen ein Getränk aus dem Automaten, werfen Geld ein – der Automat gibt Ihnen das Getränk → Kaufvertrag durch schlüssiges Verhalten. Beispiel: Sie legen bei ALDI Waren auf das Band - der Verkäufer scannt die Waren, nennt einen Betrag - Sie bezahlen → Kaufvertrag durch schlüssiges Verhalten Beispiel: Ein Fahrgast steigt in den Bus und gibt dem Fahrer einen Zehneuroschein. Dieser händigt wortlos den Fahrschein und das Wechselgeld aus.

3. Schweigen

Schweigen bedeutet grundsätzlich Ablehnung. Unter Kaufleuten kann es jedoch in bestimmten Fällen als Zustimmung gelten. Beispiel: Ein Kaufmann schweigt auf eine abgeänderte Auftragsbestätigung.


2. Einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

Einseitiges Rechtsgeschäft

Nur eine Person gibt eine Willenserklärung ab. Beispiele:

  • Kündigung
  • Testament
  • Anfechtung

Kündigung und Anfechtung sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, d.h. sie sind erst dann wirksam, wenn die betroffene Person sie erhalten hat

Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist z.B. ein Testament. Es ist ab Niederschrift gültig, auch wenn die Erben nichts von seinem Inhalt wissen.

Zweiseitige Rechtsgeschäfte

Sie entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Beteiligten.

Diese Willenserklärungen nennt man Antrag und Annahme = Verträge.

Beispiele:

  • Arbeitsvertrag
  • Schenkungsvertrag
  • Kaufvertrag

3. Formvorschriften

Grundsätzlich gilt Formfreiheit. Bei wichtigen Verträgen sollte man allerdings auf die Schriftform achten, damit man bei möglichen späteren Streitigkeiten ein Beweismittel besitzt.

Bei manchen wichtigen Rechtsgeschäften setzt der Gesetzgeber eine bestimmte Form voraus = Formzwang. Dadurch soll die Rechtssicherheit erhöht und er Bürger vor Schaden bewahrt werden.

Schriftform: eigenhändige Vertragsunterschrift aller Beteiligten - § 126 BGB

  • Berufsausbildungsvertrag
  • Ratenkaufvertrag
  • Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Kündigung von Mietverträgen (Wohnungen)

Öffentliche Beglaubigung: die eigenhändige Vertragsunterschrift wird durch einen Notar oder eine Behörde beglaubigt (beziehen sich also nur auf die Echtheit der Unterschrift) - § 129 BGB

  • Ausschlagung einer Erbschaft
  • Anträge auf Eintragung ins Grundbuch, Handelsregister oder Vereinsregister

Notarielle Beurkundung: ein Notar hält die Willenserklärungen schriftlich fest (bestätigt wird die Echtheit der Unterschrift und der Vertragsinhalt) - § 128 BGB

  • Grundstückskaufverträge
  • Eheverträge
  • Schenkungsversprechen

4. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

nichtig = unwirksam

Manche Rechtsgeschäfte sind nichtig, d.h. sie sind von Anfang an unwirksam.

Nichtige Rechtsgeschäfte

Verstoß gegen gesetzliches Verbot - § 134 BGB

  • Rauschgifthandel
  • Verkauf von Raubkopien

Geschäfte mit Geschäftsunfähigen - § 105 BGB

  • Der 6-jährige Paul verkauft seinen Roller für 1 Euro

Verstoß gegen die guten Sitten - § 138 BGB

  • Kreditvertrag bei 50 % Zinsen
  • Herr Müller erklärt sich bereit für 500 Euro seine Religion zu wechseln

Scherzgeschäfte - § 118 BGB

  • Ein gut gelaunter Oktoberfestbesucher bestellt für sich und seine vier Begleiter 1000 Maß Bier

Scheingeschäfte - § 117 BGB

  • Um Grunderwerbsteuer zu sparen, wird im notariellen Kaufvertrag ein Preis angegeben, der erheblich unter dem wirklich gezahlten Preis liegt

Nichtbeachten von Formvorschriften - § 125 BGB

  • mündliche Kündigung des Arbeitsvertrags
  • Grundstückskauf gegen Quittung

Anfechtbare Rechtsgeschäfte

zunächst voll gültig (rechtswirksam) - kann durch Anfechtung für ungültig (unwirksam) erklärt werden → Folge: Rechtsgeschäft ist dann rückwirkend (von Anfang an) nichtig

Widerrechtliche Drohung - § 123 BGB

  • Ein Hausbesitzer droht im Winter Heizung und Strom abzudrehen, wenn der Mieter nicht sein Auto kauft.

Anfechtung innerhalb eines Jahres.

Arglistige Täuschung - § 123 BGB

  • Ein Händler verkauft ein Auto als unfallfrei, obwohl er ihn selbst als Totalschaden repariert hat.

Anfechtung innerhalb eines Jahres.

Irrtum oder falsche Übermittlung - §§ 119, 120 BGB

  • Der kurzsichtige Juwelier verkauft eine echte Perlenkette als Modeschmuck

Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erfolgen. Der Anfechtende hat einen dadurch entstandenen Schaden zu tragen.


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